1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen der S. Pack GmbH mit ihren Kunden, insbesondere für den Handel mit Papier, Folien und sonstigen Waren; Industriemaschinen, Anlagen und technischen Einrichtungen; Entsorgung, Sammlung, Aufbereitung und Verwertung von Papier, Folien und sonstigen verwertbaren Materialien; Recycling- und Verwertungsleistungen; den An- und Verkauf gebrauchter Maschinen, Anlagen und Betriebsmittel sowie damit verbundene Dienstleistungen. 2. Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen, soweit nicht abweichend vereinbart. 3. Abweichende Bedingungen des Kunden werden nur bei ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung Vertragsbestandteil. 4. Diese AGB gelten auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen, sofern nichts anderes vereinbart wird.
1. Angebote der S. Pack GmbH sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. 2. Ein Vertrag kommt durch schriftliche Auftragsbestätigung der S. Pack GmbH oder durch Ausführung des Auftrags zustande. 3. Angaben zu Mengen, Gewichten, Abmessungen, Leistungen, technischen Daten, Verfügbarkeiten und sonstigen Eigenschaften sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt wurden. 4. Bei gebrauchten Maschinen, Anlagen und Gegenständen können Abweichungen hinsichtlich Zustand, Alter, Gebrauchsspuren und technischer Beschaffenheit bestehen. Maßgeblich sind die ausdrücklich vereinbarten Eigenschaften.
1. Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern nichts anderes angegeben ist. 2. Transport, Verpackung, Verladung, Entladung, Versicherung, Zoll, Gebühren und Nebenleistungen werden gesondert berechnet, sofern nichts anderes vereinbart wurde. 3. Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. 4. Bei Neukunden, größeren Aufträgen oder begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit kann eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung verlangt werden. 5. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften. 6. Aufrechnung ist nur mit rechtskräftig festgestellten, anerkannten oder unbestrittenen Gegenansprüchen zulässig.
1. Liefer- und Leistungsfristen werden individuell vereinbart. 2. Sie beginnen erst nach vollständiger Klärung technischer, kaufmännischer und organisatorischer Einzelheiten sowie nach Eingang vereinbarter Vorauszahlungen. 3. Höhere Gewalt und unvorhersehbare Ereignisse außerhalb des Einflussbereichs der S. Pack GmbH, insbesondere Betriebsstörungen, Streiks, behördliche Maßnahmen, Lieferengpässe, Energieausfälle, Transportstörungen oder Verzögerungen bei Vorlieferanten, verlängern die Fristen angemessen. 4. Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig, soweit sie zumutbar sind. 5. Bei vom Kunden zu vertretenden Verzögerungen trägt dieser die zusätzlichen Kosten.
1. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, erfolgt die Lieferung auf Kosten und Gefahr des Kunden. 2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung geht mit Übergabe an den Kunden, den Frachtführer oder eine zur Versendung bestimmte Person auf den Kunden über. 3. Bei Abholung durch den Kunden oder dessen Transporteur geht die Gefahr am vereinbarten Abholort über. 4. Der Kunde hat die Ware bei Übergabe auf erkennbare Schäden, Vollständigkeit und offensichtliche Abweichungen zu prüfen.
1. Gebrauchte Maschinen, Anlagen und technische Einrichtungen werden grundsätzlich im Zustand zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses verkauft, sofern keine abweichenden Eigenschaften vereinbart wurden. 2. Gebrauchsspuren, altersbedingte Abnutzung, optische Mängel und übliche Verschleißerscheinungen stellen grundsätzlich keinen Mangel dar. 3. Es wird keine Garantie für eine bestimmte technische Leistungsfähigkeit oder Eignung übernommen, sofern diese nicht schriftlich vereinbart wurde. 4. Der Kunde prüft vor dem Kauf die Eignung für seinen Einsatzzweck. 5. Besichtigungen und technische Prüfungen sind nach vorheriger Abstimmung möglich.
1. Bei Entsorgungs-, Recycling- und Verwertungsaufträgen hat der Kunde vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu Art, Menge, Beschaffenheit, Herkunft und gegebenenfalls Gefährlichkeit der Materialien zu machen. 2. Materialien sind ordnungsgemäß gekennzeichnet und transportfähig bereitzustellen. 3. Gesetzlich verbotene Stoffe oder Materialien ohne erforderliche Genehmigungen dürfen nicht übergeben werden. 4. Bei erheblichen Abweichungen oder besonderen Behandlungsanforderungen werden Mehrkosten gesondert berechnet. 5. Die Annahme kann verweigert werden, wenn keine ordnungsgemäße oder rechtlich zulässige Behandlung möglich ist oder eine Gefahr für Personen, Anlagen oder Umwelt besteht. 6. Erforderliche Nachweise, Begleitpapiere, Deklarationen und Genehmigungen sind rechtzeitig bereitzustellen.
1. Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis Eigentum der S. Pack GmbH. 2. Bei laufender Geschäftsbeziehung bleibt das Eigentum bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher Forderungen vorbehalten, soweit gesetzlich zulässig. 3. Der Kunde behandelt Vorbehaltsware pfleglich und informiert die S. Pack GmbH unverzüglich über Zugriffe Dritter, insbesondere Pfändungen. 4. Eine Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr ist zulässig, sofern kein Zahlungsverzug vorliegt.
1. Die S. Pack GmbH haftet für Sach- und Rechtsmängel nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nichts Abweichendes geregelt ist. 2. Erkennbare Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 7 Werktagen nach Erhalt, schriftlich anzuzeigen. 3. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. 4. Bei berechtigten Mängeln besteht zunächst ein Recht zur Nacherfüllung. 5. Bei gebrauchten Waren, Maschinen und Anlagen kann die Gewährleistung im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen oder verkürzt werden, wenn dies im Vertrag vereinbart wird. 6. Eine Garantie besteht nur bei ausdrücklicher schriftlicher Bezeichnung.
1. Die S. Pack GmbH haftet unbeschränkt für Schäden aus Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit sowie bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. 2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden beschränkt. 3. Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig. 4. Zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften bleiben unberührt.
1. Der Kunde stellt alle für die Vertragsdurchführung erforderlichen Angaben vollständig und richtig zur Verfügung. 2. Bei Entsorgungs- und Recyclingaufträgen macht er insbesondere Angaben zur Zusammensetzung und Beschaffenheit des Materials. 3. Der Kunde trägt die Verantwortung dafür, dass bereitgestellte Materialien, Waren oder Maschinen frei von nicht angegebenen gefährlichen Stoffen oder nicht vereinbarten Bestandteilen sind. 4. Zusätzliche Kosten aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Angaben können dem Kunden in Rechnung gestellt werden.
1. Übernimmt die S. Pack GmbH Materialien zur Entsorgung, Verwertung oder zum Recycling, geht das Eigentum mit der vereinbarten Übergabe auf die S. Pack GmbH über, sofern nichts anderes vereinbart wurde. 2. Der Kunde versichert seine Berechtigung zur Übergabe und Veräußerung sowie das Nichtbestehen entgegenstehender Rechte Dritter. 3. Bei ungeklärten Eigentumsverhältnissen oder rechtlicher Zulässigkeit kann die Übernahme bis zur vollständigen Klärung verweigert werden.
1. Die gesetzlichen Rechte zum Rücktritt vom Vertrag bleiben unberührt. 2. Die S. Pack GmbH ist insbesondere zum Rücktritt berechtigt, wenn der Kunde trotz angemessener Fristsetzung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, wesentliche falsche Angaben über Waren oder Materialien macht, erforderliche Genehmigungen oder Nachweise fehlen oder die Durchführung gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen würde. 3. Bereits erbrachte Leistungen und entstandene Kosten sind bei einer vom Kunden zu vertretenden Vertragsbeendigung zu vergüten.
Die S. Pack GmbH verarbeitet personenbezogene Daten im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften. Einzelheiten ergeben sich aus der jeweils geltenden Datenschutzerklärung der S. Pack GmbH.
1. Die Vertragsparteien behandeln vertrauliche Informationen, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt werden, vertraulich. 2. Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung fort, soweit gesetzlich zulässig und ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse besteht.
1. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird Dorsten als Gerichtsstand vereinbart, soweit gesetzlich zulässig. 2. Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz der S. Pack GmbH. 3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG), soweit dieses wirksam ausgeschlossen werden kann.
1. Änderungen und Ergänzungen des jeweiligen Vertrags bedürfen grundsätzlich der Textform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist. 2. Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. 3. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften. Die Vertragsparteien vereinbaren, soweit erforderlich, eine wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommt.
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